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DCB-Disziplinarauschuss

24.10.2022 (2-22)

Ein Verband wandte sich gegen einzelne Regelungen aus der aktuellen Geschäftsordnung des Sportausschusses des DCB (GO-SPO). Die Geschäftsordnung wird durch den Sportausschuss des DCB selbständig erlassen und stellt die interne Regelung der Verfahrensabläufe zur Erledigung der Aufgaben des Sportausschusses dar.

Entscheidend für die Bewertung des Antrags war der rechtliche Umstand, dass es dem Disziplinarausschuß des DCB nicht gestattet ist in Regelungen einzugreifen, die sich ein Organ des DCB selbst gibt. Diese Regelungen hat das jeweilige Organ selbst zu bewerten und zu verantworten. Grenze des Regelungsinhalts kann nur die Verfassung des Landes sein. Verstöße dagegen führen zur Nichtigkeit der jeweiligen Regelung in der Geschäftsordnung. Der Disziplinarausschuß darf nur dann die einzelnen Regelungen einer Geschäftsordnung überprüfen, wenn durch die Geschäfts-ordnung Sachverhalte beeinflusst werden, die sich tatsächlich auf Dritte (hier zum Beispiel den Verband, Verein oder Spieler) ausgewirkt haben. Daran fehlte es hier. Der Verband wehrte sich zwar gegen eine Regelung, aber konnte selbst keinen konkreten Einzelfall benennen, der eine Benachteiligung darstellte. Daher war der Antrag abzuweisen.